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EU erklärt: Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden

30.09.2019

Die rechtliche Grundlage des Gemeinsamen Ausschusses bilden parallel angelegte Vorschriften in den drei Verordnungen über die Europäischen Aufsichtsbehörden, und zwar in den Artikeln 54 bis 57 der Verordnung über das Europäische Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA-Verordnung 1094/2010, sowie in den Verordnungen über die Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA-Verordnung Nr. 1093/2010) und über die Errichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA-Verordnung Nr. 1095/2010).

Diesen Regelungen zufolge setzt sich der Gemeinsame Ausschuss aus den Vorsitzenden der drei Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen. Er dient als „Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit“ zu einer Reihe von Fragen, zu denen derzeit „Rechnungslegung und Rechnungsprüfung“, „mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen für die Finanzstabilität“ und „Anlageprodukte für Kleinanleger“ zählen. In dem 2019 noch nicht endgültig verabschiedeten Reformpaket soll dieser Katalog noch erweitert werden, u.a. auf „Cybersicherheit“ und „Finanzdienstleistungen für Privatkunden und Fragen des Verbraucher- und Anlegerschutzes“. Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal.

Er kann für seine Arbeit Unterausschüsse einrichten. Eine Umsetzung der im Gemeinsamen Ausschuss vereinbarten Maßnahmen (z.B. für die Kommission erstellte Entwürfe technischer Regulierungs- oder technische Durchführungsstandards) erfolgt durch gleichzeitige Annahme in allen drei Europäischen Aufsichtsbehörden.