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Nachweisgesetz: Koalitionseinigung soll Textform gem. § 126b BGB ermöglichen

21.03.2024

Im Zuge der Beratungen über das Bürokratieentlastungsgesetz hat es eine politische Einigung innerhalb der Regierungskoalition über ein Formerfordernis im Nachweisgesetz, das in der Praxis voraussichtlich gut umsetzbar wäre, gegeben. Sie geht deutlich über die im Referenten-Entwurf vom Januar 2024 geplanten Änderung hinaus.

In einem auch an die aba verschickten Verbändeschreiben von Bundesjustizminister Marco Buschmann vom 21. März 2024 wurde bekannt gegeben, dass der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform im Sinne des § 126b BGB zugelassen wird, „sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält“. Dadurch werde, so das Schreiben von Bundesjustizminister Buschmann, „klargestellt, dass durch die Übermittlung des Nachweises in Textform den Anforderungen des Nachweisgesetzes vollumfänglich Genüge getan wird.“

Weiter heißt es: „Nur wenn Arbeitnehmer dies verlangen, muss der Arbeitgeber ihnen einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen. Lediglich für Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG tätig sind, soll die Schriftform gem. § 126 BGB bei der Nachweiserteilung erhalten bleiben. Darüber hinaus soll auch das Schriftformerfordernis für den Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher durch die Textform abgelöst werden.“

Es sei darauf hingewiesen, dass die Formerfordernis insofern über die Textform des § 126b BGB hinausgeht, als zusätzlich eine Übermittlungs- oder Empfangsnachweis verlangt wird. Dies entspricht auch der Anforderung an die „elektronische Form“ des Artikels 3 S. 2 der EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie 2019/1152. Die meisten Portallösungen dürften dem aber genügen.

Die aba hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf die bislang vorgesehenen Änderungen, die den Einsatz der qualifizierten elektronische Signatur als Maßnahme zum Bürokratieabbau vorsahen, wie folgt kritisiert: „Eine qualifizierte elektronische Signatur, die auch von jedem einzelnen Arbeitnehmer mit der zusammenhängenden Technik verlangt wird, bringt nicht die gewünschte erleichternde Digitalisierung.“

Daher begrüßt die aba die Ankündigung und erwartet gespannt die Umsetzung in den bevorstehenden parlamentarischen Beratungen. Die aba hegt nun auch die Hoffnung, dass das bisherige steuerliches Schriftformerfordernis für Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen sowie für Jubiläumsleistungen noch in eine Textform gewandelt werden können. Seit 15. März 2024 liegt der Gesetzentwurf dem Bundesrat als Drucksache 129/24 zur Stellungnahme vor. Die Einbringung in den Bundestag wird voraussichtlich im Mai 2024 erfolgen.

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