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Greenwashing: EIOPA Opinion & Advice

07.06.2024

Am 30. April 2024 hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) eine Opinion on sustainability claims and greenwashing in the insurance and pensions sectors veröffentlicht. EIOPA ist der Auffassung, dass ein gemeinsamer Ansatz der nationalen Aufsichtsbehörden zur Aufsicht von Nachhaltigkeitsbehauptungen („sustainability claims“) und Greenwashing nötig ist, da immer mehr Anbieter von Versicherungs- und Rentenprodukten (einschließlich Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung) sich selbst bzw. angebotene Produkte als nachhaltig vermarkten. Hierbei kann es durch irreführende Nachhaltigkeitsbehauptungen zu Greenwashing kommen.

Greenwashing wird von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs, zu denen neben EIOPA noch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sowie Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zählen) definiert als „eine Praxis, bei der nachhaltigkeitsbezogene Aussagen, Erklärungen, Handlungen oder Mitteilungen das zugrunde liegende Nachhaltigkeitsprofil eines Unternehmens, eines Finanzprodukts oder einer Finanzdienstleistung nicht klar und deutlich widerspiegeln. Diese Praxis kann für Verbraucher, Investoren oder andere Marktteilnehmer irreführend sein“ (aus dem Englischen übersetzt).

EIOPA definiert den Begriff „Nachhaltigkeitsbehauptung“ als jegliche Behauptung mit Bezug auf das Nachhaltigkeitsprofil einer Entität bzw. eines Produkts. Dies umfasst z. B. gesetzliche Offenlegungsanforderungen, Websitetexte, Werbebroschüren, Social Media Posts, Zertifikate und Produktnamen. Zu Irreführungen kann es hierbei z. B. durch selektive oder fehlende Offenlegungen, mangelhafte Klarheit, fehlende Begründungen, veraltete Informationen und auch irreführende Bilder und Töne kommen.

Die Opinion legt folgende vier Grundprinzipien fest, welche die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Prüfung von Nachhaltigkeitsangaben berücksichtigen sollen:

  • Principle 1: Sustainability claims made by a provider should be accurate, precise, and should fairly represent the provider’s profile, and/or the profile of its products
  • Principle 2: Sustainability claims should be substantiated with clear reasoning, facts and Processes
  • Principle 3: Sustainability claims and their substantiation should be accessible to the targeted stakeholders.
  • Principle 4: Sustainability claims should be kept up to date, and any material change should be disclosed in a timely manner and with a clear rationale.

Die aba hat sich intensiv in die Erstellung der Stellungnahme von PensionsEurope zu EIOPAs entsprechendem Konsultationsprozess eingebracht, in der unter anderem auf die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Behandlung von kommerziellen Anbietern von Versicherungsprodukten und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung hingewiesen wurde.

Zusätzlich hat EIOPA am 04. Juni 2024 den Advice to the European Commission on greenwashing risks and the supervision of sustainable finance policies veröffentlicht. In dem Advice berichtet EIOPA u. a. von einer gemeinsam mit nationalen Aufsichtsbehörden durchgeführten Umfrage zur Offenlegungsverordnung (SFDR), an der 10 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und 89 Versicherungsunternehmen teilgenommen haben. In der Umfrage wird detailliert erläutert, wie die Anbieter die SFDR auf Unternehmens- und Produktebene einhalten, wobei jeder Artikel der Verordnung im Detail betrachtet wird. Es wird darauf hingewiesen, dass die Implementierung von Artikel 10 (Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen auf Internetseiten) verbesserungsfähig ist. Ferner unterbreitet EIOPA in dem Dokument eine Reihe von Vorschlägen, die darauf abzielen, die Aufsicht über Greenwashing zu verstärken und den Rechtsrahmen für nachhaltige Finanzen zu verbessern.