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FIDA-Verordnung: Tauziehen um Einbeziehung von EbAV dauert an

20.06.2024
Auch in den Arbeitsgruppen des Rats wird noch um wichtige Formulierungsdetails gerungen
Auch in den Arbeitsgruppen des Rats wird noch um wichtige Formulierungsdetails gerungen

Inwieweit werden Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) in den Geltungsbereich der geplanten Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FIDA-VO-Vorschlag) einbezogen? Der Vorschlag der EU-Kommission (KOM) vom Juni 2023 sah eine Einbeziehung von EbAV in den Anwendungsbereich vor. Die politische Diskussion über die Richtigkeit dieses Vorschlags dauert aber an. Nach der Konstituierung des neu gewählten EU-Parlaments sowie nach Wahl und Ernennung einer neuen EU-Kommission ist mit einer nahtlosen Fortsetzung des Gesetzgebungsverfahrens auf dem bis Juni 2024 erreichten Verhandlungsstand zu rechnen.

Die aba hat die im KOM-Vorschlag vorgesehene Einbeziehung von EbAV von Anfang an kritisch beurteilt (vgl. u.a. das Positionspapier von Dezember 2023). Gemeinsam mit PensioPlus (Belgien) und dem Pensionsverband (Österreich) haben wir im Frühjahr 2024 konkrete Änderungsvorschläge verschiedenen Abgeordneten des federführenden ECON-Ausschusses des Europäischen Parlaments unterbreitet.

Zentrale Anliegen der drei Verbände fanden Gehör: ECON hat am 18. April 2024 einen Bericht u.a. mit folgender Änderung des Anwendungsbereichs verabschiedet: Artikel 2 Absatz 1 des KOM-Vorschlags, der den Anwendungsbereich nach Datenarten definiert, bezieht Daten aus Betriebsrentensystemen im Sinne der EbAV-II oder Solvency-II-Regelung nur noch insoweit ein, als die Träger „für alle interessierten Kunden zugänglich“ sind. Ausgenommen werden ferner Daten über die Absicherung von Gesundheitsrisiken. Im maßgeblichen englischsprachigen Wortlaut lautet dies wie folgt, Änderungen sind gegenüber dem KOM-Vorschlag fett wiedergegeben: „c) pension rights in occupational pension schemes, in accordance with Directive 2009/138/EC and Directive (EU) 2016/2341 of the European Parliament and of the Council that are accessible for all interested consumers, with the exception of data related to sickness and health cover of a member or beneficiary;”

 Analog geändert wurde im ECON-Bericht Artikel 2 Absatz 2, der den Anwendungsbereich institutionell fasst und im KOM-Vorschlag EbAV ohne Einschränkungen einschließt. Im verabschiedeten ECON-Bericht heißt es nunmehr “(k) institutions for occupational retirement provision (IORP) that are accessible for all interested consumers, excluding small IORP as referred to in Article 5 of Directive (EU) 2016/2341

Faktisch würde dies aus Sicht der aba-Geschäftsstelle dazu führen, dass sich die komplette bAV in Deutschland nicht im Anwendungsbereich der Verordnung befände.

Bei parallelen Arbeiten in der Ratsarbeitsgruppe unter belgischer Ratspräsidentschaft unterstützte die Bundesregierung den vorgenannten Standpunkt. Dies bekräftigte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Florian Toncar, MdB im Mai 2024 sowohl in einem Brief an die aba sowie in seinem Redebeitrag während des ersten Tages der aba- Jahrestagung (14. Mai 2024), bei der die Frage von Zugriffsrechten auf Betriebsrentendaten als ein Schwerpunktthema behandelt wurde. Die Position der Bundesregierung erfuhr offenbar Unterstützung von noch weiteren EU-Mitgliedstaaten. Am 19. Juni 2024 wurde ein Fortschrittsbericht zu den Ratsverhandlungen bekannt, der einen fortbestehenden Diskussionsbedarf in der Frage der Einbeziehung von EbAV festhält. Als mögliche Änderung von Art. 2 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags wird eine Formulierung festgehalten, die sich eng an den ECON-Vorschlägen orientiert “c) pension rights in officially recognised occupational pension schemes, in accordance with Directive 2009/138/EC and Directive (EU) 2016/2341 of the European Parliament and of the Council insofar as they are accessible for all interested consumers, with the exception of data related to sickness and health cover of a member or beneficiary.