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Nachweisgesetz: Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag für das BEG IV

21.06.2024

In der Ausgabe bAV-Update 01|2024 hatten wir von dem auch an die aba verschickten Verbändeschreiben von Bundesjustizminister Marco Buschmann vom 21. März 2024 berichtet, in dem bekannt gegeben wurde, dass der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform im Sinne des § 126b BGB zugelassen wird, „sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält“. Dadurch werde, so das Schreiben von Bundesjustizminister Buschmann, „klargestellt, dass durch die Übermittlung des Nachweises in Textform den Anforderungen des Nachweisgesetzes vollumfänglich Genüge getan wird.“

Am 19. Juni 2024 wurde nun die von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom Bundeskabinett beschlossen. In der dazu ergangenen Pressemitteilung wird ausgeführt:

„Änderungen im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz und in Bezug auf Befristungen der Regelaltersgrenze: Künftig sollen Arbeitgeber auch in Textform, also per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren sowie Altersgrenzenvereinbarungen treffen können. Nur wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden. Diese Änderung erlaubt es Unternehmen, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Nur in Wirtschaftsbereichen, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind, bleibt es beim verpflichtenden Nachweis in Papierform.“

Die Formulierungshilfe für den Bundestag finden Sie hier. Eine Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens ist hier einsehbar. Der Formulierungshilfe enthält mehrere Änderungen.

Der neue § 2 ist nun folgendermaßen formuliert (auszugsweise):

„§ 2 Nachweispflicht

(1) 1Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 9 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 2Die Niederschrift nach Satz 1 kann in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. 3Im Fall des Satzes 2 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich in der Form der Sätze 1 und 8 zu erteilen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgewiesen wurden. 5Die Verjährung des Anspruchs nach den Sätzen 3 und 4 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. 6Die Sätze 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind. 7In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.       …“

… „(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.

Ist dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag in Textform nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 übermittelt worden, entfällt die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und den Absätzen 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält; unberührt bleibt der Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 2. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 6.“

Eine weitere Änderung bei in der Pressemitteilung angesprochenen „Altersgrenzenvereinbarungen“ betrifft die arbeitsrechtliche Regelung in § 41 SGB VI (Altersrente und Kündigungsschutz). Diese soll um einen neuen Absatz 2 ergänzt werden: „(2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.“