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Digitale Rentenübersicht: Erleichterung bei der Anfrage der Steuer-ID, Änderungen bei der Finanzierung

24.06.2024

In den letzten Wochen sind Pläne der Bundesregierungen für Änderungen am Rentenübersichtsgesetz bzw. an wichtigen gesetzlichen Rahmenbedingungen der Digitalen Rentenübersicht bekannt geworden. Laut dem am 5. Juni 2024 verabschiedeten Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 soll in § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG das Datum der Rechtsverordnung über die obligatorische Anbindung an die ZfDR (mittlerweile feststehend für alle Vorsorgeeinrichtungen, die zur Erteilung mindestens jährlicher Standmitteilungen verpflichtet sind mit dem 1. Januar 2025) durch die Datumsangabe „1. Januar 2027“ ersetzt werden.

Die hat folgende Auswirkungen: Für wenigstens zwei weitere Jahre dürfen Vorsorgeeinrichtungen, die am Rentenbezugsmitteilungsverfahren teilnehmen (Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds), das maschinelle Anfrageverfahren für die Abfrage der Steuernummer beim Bundeszentralamt für Steuern ohne Einschränkungen weiter nutzen. Zwar ist eine Weiternutzung auch nach der noch gültigen Rechtslage auch nach dem Januar 2025 für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht noch möglich, aber nur für den bis 1. Januar 2025 (dem Datum des Wirksamwerdens der Anbindungspflicht) gebildeten Bestand. Jetzt kann das Abfrageverfahren für die Dauer von wenigstens zwei Jahren auch für das „Neugeschäft“ bzw. für Neuzusagen ab 1. Januar 2025 genutzt werden. Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds erhalten also zwei Jahre mehr Zeit für die Entwicklung eines funktionierenden Prozesses zur Erhebung der Steuer-ID, die für eine Begründung einer Versorgungszusage normalerweise nicht benötigt wird.

Drei weitere geplante Änderungen unmittelbar am Rentenübersichtsgesetz wurden am 19. Juni 2024 mit der Veröffentlichung der „Formulierungshilfe“ des Bundesjustizministeriums für die Beratungen im Bundestag über das Bürokratieentlastungsgesetz IV bekannt.

Im Artikel 63 des Gesetzes ist u.a. der Vorschlag für eine Erweiterung des § 8 RentÜG enthalten. Dort ist derzeit lediglich geregelt, dass die ZfDR „bei der Deutschen Rentenversicherung Bund“ eingerichtet ist. Die Vorschrift soll nun erweitert werden um „die Feststellung, dass die „Deutsche Rentenversicherung Bund die Aufgabe“ habe, „das Portal zu betreiben, die Digitale Rentenübersicht den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung zu stellen und diese weiterzuentwickeln“.

Die Regelung in § 8 Absatz 2 RentÜG über eine (volle) Erstattung der Kosten, die für eine Erfüllung der Aufgaben aus dem Gesetz resultieren, wird ersetzt. Der neu vorgeschlagene Wortlaut für den Absatz 2 sieht eine ansteigende Beteiligung des Bundes an den Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 6,8 Millionen Euro (2024), 7,9 Millionen (2025) und gleichbleibend 8,7 Millionen (ab 2026) vor. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass die Beteiligung „dabei nicht die tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Aufgaben nach diesem Gesetz“ übersteigt. Die Möglichkeit einer langfristigen Unterschreitung dürfte daher gegeben sein, vor allem, wenn der Betrag dauerhaft nicht über die aktuelle Höchstgrenze von 8,7 Millionen hinaus erhöht wird.

Das heißt, die Deutsche Rentenversicherung, die zugleich Betreiberin aber auch selbst angeschlossene Vorsorgeeinrichtung ist, könnte also künftig einen Teil der laufenden Kosten aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringen müssen. Sie kann darüber hinaus, so die Begründung, eigene Mittel auch „passgenau“ für den/die „nutzendenzentrierten“ Ausbau bzw. Weiterentwicklung einsetzen. Diskussionen über eine Beteiligung anderer Vorsorgeeinrichtungen an den laufenden Kosten der Digitalen Rentenübersicht gibt es aber aktuell nicht.

Eine weitere Änderung betrifft die Definition „erreichbarer Ansprüche“. Deren Definition beinhaltet die Annahme einer planmäßigen Fortführung bzw. weiterer Beitragszahlungen. Ansprüche aus dauerhaft ruhenden oder beitragsfrei gestellten Vorsorgeverträgen können daher im Moment nur unter „erreicht“ subsummiert werden. Dies hat zur Folge, dass Altersvorsorgeansprüche, zu denen nur „erreichte“ Anwartschaftsbeträge im o.g. Sinne vorliegen, an bestimmten Stellen der Digitalen Rentenübersicht nicht dargestellt werden können. Momentan betrifft dies unter anderem die so genannte „Landing Page“. Auf ihr werden, noch vor der Gesamtübersicht mit allen von der Vorsorgeeinrichtung übermittelten Werte, nur der bei planmäßiger Fortführung des Vertrags (einschließlich weiterer Beitragszahlungen) unter realistische Annahmen erreichbaren Werte dargestellt werden, also der sog. erreichbar-prognostizierte Wert. Eine Änderung von § 2 Nr. 5 RentÜG soll nun dafür sorgen, dass wenn “ein weiterer Erwerb von Ansprüchen insbesondere aus vertraglichen oder versicherungsrechtlichen Gründen nicht vorgesehen oder zu erwarten“ ist, „die erreichbaren Altersvorsorgeansprüche den erreichten Altersvorsorgeansprüchen“ entsprechen sollen

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