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Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz auf dem Weg

27.06.2024
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz auf dem Weg

Am 27. Juni 2024 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Referentenentwurf des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes veröffentlicht. Eine Vielzahl von Verbänden wurden dazu eingeladen, bis zum 25. Juli 2024 Stellungnahmen abzugeben. Auch die aba wird über die Sommerpause, die mal wieder keine sein wird, den Entwurf genau durchleuchten und Stellung nehmen.

Der Entwurf enthält, wie erwartet, kaum wirkliche Überraschungen. Noch nicht auf aba-Tagungen und in Veröffentlichungen angesprochen, da erst in den letzten zwei Wochen in den Entwurf aufgenommen, ist der neue § 3 Absatz 7 der Anlageverordnung.  Er führt eine Quote für Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten ein und trägt somit einer Anregung von aba, ABV und AKA Rechnung.

  • Eine ganze Reihe von Änderungen betreffen das Sozialpartnermodell (SPM). Zum einen geht es darum, den Zugang Dritter zu solchen Modellen zu erleichtern. Der sehr weitgehenden Idee, vom grundsätzlichen Tarifvorbehalt abzuweichen, ist man nicht gefolgt. Wie schon bei vielen Gelegenheiten von BMAS-Vertretern vorgetragen, will man vor allem die Möglichkeit schaffen, dass Arbeitnehmer, die potentielle Mitglieder einer an einem SPM beteiligten Gewerkschaft sind, sich diesem SPM anschließen können, sofern sich das SPM für „Andockungen“ öffnet. Neben weiteren Regelungen zu Zugangserleichterungen bei SPM will man regeln, dass eine mangelhafte Beteilung im Rahmen eines SPM nicht zur Unwirksamkeit der Beitragszusage führt.
  • Eine Fülle von Änderungen im BetrAVG betreffen die Anhebung von Abfindungsgrenzen (§ 3 und § 22 Abs. 4 BetrAVG), Änderungen bei der vorzeitigen Altersleistung (§ 6 BetrAVG), Änderungen, die die Arbeit des PSVaG betreffen (§ 9 bis 11 BetrAVG) und Änderungen, die Optionssysteme auch jenseits von tarifvertraglicher Basis zulassen (§ 20 BetrAVG, Voraussetzung: AG leistet mind. 20 % des umgewandelten Entgelts als AG-Zuschuss).
  • Erfreulich ist, dass man der Empfehlung der aba gefolgt ist und im § 100 EStG die Einkommensgrenze anhebt und dynamisiert. Leider ist man unserer Empfehlung, auch die Förderquote anzuheben, was einen starken Anreiz für den Arbeitgeber bedeutet hätte, nicht gefolgt. Aber die Haushaltslage lässt wohl insoweit nur Steuermindereinnahmen i.H.v. 150 Mio. Euro pro Jahr zu.
  • Viele Änderungen gibt es im VAG, in der Anlageverordnung (AnlVO), in der Pensionsfonds-AufsichtsVO, dem VVG und im Einführungsgesetz zum VVG. Viele der Änderungen gehen auf Anregungen der aba zurück. Sie sollen die Anlagevorschriften erweitern und die Bedeckungsvorschriften flexibilisieren. Auch hier hat die aba im Vorfeld umfangreichen Input geliefert und Gespräche mit BMF und BaFin geführt.

Nach dem „Fahrplan“ der Bundesregierung soll ein unter Berücksichtigung der Stellungnahmen überarbeiteter Entwurf schon im August ins Kabinett. Anfang kommenden Jahres könnte das 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz dann vom Bundestag verabschiedet werden. Das Gesetz ist zustimmungspflichtig, so dass auch der Bundesrat beteiligt werden muss.

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