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Digitale Rentenübersicht für den säulenübergreifen Überblick zur Altersversorgung - FIDA zur Auswahl für Finanzprodukte!

15.05.2024

Die EU-Kommission hatte im Juni 2023 den Verordnungsvorschlag über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) vorgelegt. Einbezogen in den FIDA-Anwendungsbereich sind u.a. Ruhegehaltsansprüche aus betrieblichen Altersversorgungssystemen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese EU-Verordnung soll Verbrauchern einen besseren Zugang zu Finanzprodukten ermöglichen, indem entsprechende Kunden- und Produktdaten nach Einwilligung des Kunden durch „Datennutzer“ (einschließlich Finanzinformationsdienstleistern) unmittelbar von den „Dateninhabern“ (u.a. Vorsorgeeinrichtungen) abgerufen werden können. Dies mag in Bezug auf frei zur Auswahl stehende Altersvorsorgeprodukte der 3. Säule Sinn machen, die allen Verbrauchern offenstehen – nicht aber für die 2. Säule.

Die aba unterstützt daher die im Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON) des Europaparlaments vorgesehene Änderung, wonach der Anwendungsbereich von FIDA auf diejenigen EbAV und Rentenprodukte beschränkt wird, die Verbraucher frei wählen können. Der Vielfalt der betrieblichen Altersversorgung und ihrer Einbindung ins Arbeits- und Sozialrecht muss angemessen Rechnung getragen werden.

Die aba begrüßt die Aussage von Staatssekretär Dr. Florian Toncar am ersten Tag der aba-Jahrestagung am 14. Mai 2024 in Berlin, dass sich das BMF die FIDA-Position der aba für die betriebliche Altersversorgung „zu eigen gemacht hat“. Grundsätzlich sehe er FIDA für den Finanzmarkt positiv. In Deutschland sei für den Überblick über Altersversorgungsansprüche die Digitale Rentenübersicht das Mittel der Wahl.

Auch Beate Petry von der BASF SE, die im Mai 2025 den Vorsitz der aba übernehmen wird, betonte, dass das Prinzip eines Teilens von Anwartschaftsdaten auf Wunsch des „Kunden“ mit Datendienstleistern oder FinTechs auf EbAV nicht sinnvoll anwendbar sei. Schließlich schaffe oft der Tarifvertrag oder der jeweilige Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine EbAV und nicht der individuelle Arbeitnehmer im Rahmen einer Kaufentscheidung für ein Produkt. Daher stimme sie der aktuelle Verhandlungsstand im Europäischen Parlament und die Positionierung der Bundesregierung im Rat hoffnungsvoll für die Fortführung des EU-Gesetzgebungsverfahrens nach den Wahlen zum Europäischen Parlament.

Die aba weist seit Jahren darauf hin, dass Altersversorgungseinrichtungen nicht undifferenziert in die „Finanzmarktregulierung“ (wie SFDR, DORA, ESAP) gehören (aba-Beitrag zum Fachdialog „Stärkung der Betriebsrente“).

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