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Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung

Glossarbegriff


Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung ist ein staatlicher Zuschuss für Arbeitgeber, die – zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen leisten. Nach Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes galt er zunächst für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis zu 2.200 Euro. Mit Wirkung vom 1.1.2020 wurde die Grenze auf 2.575 Euro angehoben. Die Förderung beträgt 30% der zusätzlich geleisteten Beiträge. Auch die Förderhöhe wurde angepasst. Es werden Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro jährlich und höchstens 960 Euro jährlich gefördert. Der enstprechende bAV-Förderbetrag beträgt zwischen 144 Euro und 288 Euro jährlich. Die Regelung findet sich in § 100 EStG.

Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung" beschäftigen (nur für Mitglieder):

Stichwort Beitrag Seite Stichwort Seite Artikel Artikel Rubrik Heft
Förderbetrag Dynamisierung des bAV-Förderbetrag (§ 100 Abs. 3 EStG) 517 517 Dynamisierung statt starrer Grenzen als Motor für mehr Verbreitung der bAV - Dr. Judith Kerschbaumer, Berlin / Frank Wörner, Stuttgart Abhandlungen 6-2019
Förderbetrag der neue bAV-Förderbetrag 277 276 Das BRSG aus Sicht der Sozial- und Tarifpolitik - Dr. Judith Kerschbaumer, Berlin Abhandlungen 4-2018