normal keine LG

Zillmerung

Glossarbegriff


Zillmerung ist ein Begriff aus der Versicherungsmathematik und bedeutet, dass - bei Abschluss einer Lebensversicherung - das Konto des Arbeitnehmers sofort mit den beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird.

Im Jahr 2009 hatte sich das BAG erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei betrieblicher Altersversorgung aus Entgeltumwandlung gezillmerte Tarife zulässig sind. Es hat entscheiden, dass gezillmerte Verträge nicht automatisch gegen das Wert­gleichheitsgebot verstoßen. Sie können allerdings eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen. Für angemessen hält das BAG die Verteilung der einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auf einen Zeitraum von fünf Jahren.

Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Zillmerung" beschäftigen (nur für Mitglieder):

Stichwort Beitrag Seite Stichwort Seite Artikel Artikel Rubrik Heft
Zillmerung ein Verbot der Zillmerung - Eine Win-Win-Situation für Versicherung und Versicherten? 325 325 Ein Verbot der Zillmerung – Eine Win-Win-Situation für Versicherung und Versicherten? - Moritz Menzel / Dominik Tschinkl,Würzburg Abhandlungen 4_2017
Zillmerung modelltheoretische Betrachtung der Zillmerung 326 325 Ein Verbot der Zillmerung – Eine Win-Win-Situation für Versicherung und Versicherten? - Moritz Menzel / Dominik Tschinkl,Würzburg Abhandlungen 4_2017
Zillmerung BGH zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rückkaufswerte bei gezillmerten Tarifen 13 3 Die Rechtsprechung zum Betriebsrentenrecht 2012/2013 Abhandlungen 1-2014
Zillmerung Senkung des Höchstzillmersatzes 704 702 Lebensversicherungs-reformgesetz – Auswirkungen auf die private und betriebliche Altersversorgung Abhandlungen 8-2014