2024-06-12 Jahressteuergesetz 2024: Immobilienbewertung bei Unterstützungskassen – Übergangsregelung in § 52 Abs. 7 EStG zur Änderung von § 4d EStG

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Jahressteuergesetz 2024: Immobilienbewertung bei Unterstützungskassen – Übergangsregelung in § 52 Abs. 7 EStG zur Änderung von § 4d EStG

12.06.2024

Bei einer Neuregelung der Immobilienbewertung bei Unterstützungskassen durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde im Regierungsentwurf ein Punkt berücksichtigt, den zuvor die aba in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf mit ihrem Vorschlag für eine Übergangsregelung adressiert hat.

In Artikel 1 Nr. 1 des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2024 wird durch die Änderung des § 4d Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG für die Immobilienbewertung innerhalb des Vermögens von Unterstützungskasse von 200 % der Einheitswerte auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten übergegangen.

In Artikel 1 Nr. 4 des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2024 wird durch die Fassung des § 52 Abs. 7 EStG-E zwischen Alt- und Neufällen unterschieden. Für Altfälle bleibt es bei 200 % des Einheitswertes, die Werte werden festgeschrieben. Für Neufälle sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten maßgeblich. Dies scheint soweit für eindeutig abgrenzbare Fälle eingängig und handhabbar zu sein.

Abgrenzungsprobleme gibt es, wenn vor 2024 bebaute oder unbebaute Grundstücke angeschafft oder Baumaßnahmen erfolgten und Baumaßnahmen nach dem 31. Dezember 2023 zu einem Neubau führen. Um diese Fälle abzugrenzen, wurde im Referentenentwurf § 52 Abs. 7 S. 3 EStG-E eingefügt: „Abweichend von Satz 2 ist auch bei vor dem 1. Januar 2024 vorhandenem Grundbesitz § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. … I Nr. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] anzuwenden, wenn Baumaßnahmen zu einem nach dem 31. Dezember 2023 fertiggestellten Neubau führen.

Eindeutig ist das, wenn man ein unbebautes Grundstück vor 2024 kauft und es ab 2024 bebaut. Die aba hat in ihrer Stellungnahme problematisiert, dass das in anderen Fällen aber kompliziert werden könnte. Die Umstellung der Immobilienbewertung bei Unterstützungskassen in Satz 3 der Übergangsregelung in § 52 Abs. 7 EStG-E würde bei größeren Umbauten an alten bebauten Grundstücken, die zu einem Neubau führen, nicht eine mögliche Unkenntnis oder Trennbarkeit alter Anschaffungskosten berücksichtigen. Die neue Bewertung weg von Einheitswerten hin zu Herstellungskosten auch bei alten Herstellungskosten, die bisher mit dem Einheitswert veranschlagt wurden, würde einen Bewertungssprung entstehen lassen, der nicht mit den Kosten korrespondiert. Dies könnte entsprechende Baumaßnahmen verhindern. Daher hat die aba in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf empfohlen, in der Übergangsregel den bisherigen Wert (also der Einheitswert zum 31. Dezember 2023) zuzüglich der neuen Herstellungskosten anzusetzen.

Im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes wurde der Satz 3 mit der Übergangsregelung dann vom Bundesfinanzministerium angepasst: „Führen in den Fällen des Satzes 2 Baumaßnahmen nach dem 31. Dezember 2023 zu Herstellungskosten, sind neben dem Wert nach Satz 2 auch diese Herstellungskosten anzusetzen.“ Diese Neuformulierung behebt das von uns geschilderte Problem und entspricht dem Vorschlag der aba.

Hinweis:

Die Stellungnahme der aba kann über die unten stehende Schaltfläche abgerufen werden.

Sie kann auch, zussammmen mit den Stellungnahmen der andren angehörten Interessenvertretungen über die Internetseite des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden.

 
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